Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung

Für sämtliche Verkäufe durch uns gelten die folgenden Bedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung ausgeschlossen werden.

 

  1. Vertragsschluß / Nebenabreden

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag und Vertragsänderungen kommen durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

 

  1. Preise

Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart ausschließlich Umsatzsteuer, Transport, Verpackung, Zöllen und sonstigen Abgaben. Eine Steigerung der Produktionskosten zwischen Vertragsabschluß und Ablieferung, insbesondere von Personalkosten, Rohstoffpreisen und Abgaben, berechtigt uns zu einer entsprechenden Preisanpassung. Entsprechendes gilt, wenn wir die Transportkosten tragen.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist binnen 20 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse gegen Rechnung zahlbar. Bei Zahlung binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 3 % Skonto auf den Warenwert. Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir Zinsen in Höhe von 9% verlangen sowie Mahnkosten in Höhe von € 10,–. Weitergehende Ansprüche werden davon nicht berührt.

Bei einer unbefriedigenden Auskunft über die Zahlungsfähigkeit oder bei Verzug einer Zahlung können wir eine weitere Belieferung von der sofortigen Bezahlung bzw.

Vorauszahlung abhängig machen.

 

  1. Teillieferungen

Wir können Teillieferungen vornehmen und von den vereinbarten Mengen um 10% abweichen.

 

  1. Lieferung

Liefertermin ist das Versanddatum. Wir können bis zu einer Woche vor dem vereinbarten Termin liefern. Benötigen wir zur Herstellung Unterlagen des Käufers, so verschieben sich zugesagte Termine so lange, bis uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind. Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrags zurücktreten.

Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Nimmt der Käufer nach Anzeige vertragsgemäßer Lieferbereitschaft die Ware nicht ab, oder erteilt er nicht die erforderlichen Versandinstruktionen, so können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Daneben haben wir Anspruch auf ortsübliche Lagerkosten. Erfüllungsort ist unser Abgangslager. Transportversicherung decken wir nur nach schriftlichem Verlangen des Käufers und auf seine Kosten.

 

  1. Selbstbelieferung / Höhere Gewalt

Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung mit Rohstoffen bleibt vorbehalten. Höhere Gewalt, Rohstoff- und Energiemangel, unvorhersehbare Fertigungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand oder sonstige Ereignisse, die durch zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten und die Lieferung unzumutbar erschweren, verlängern die Lieferzeit angemessen. Sie berechtigen uns, vom

Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß wir auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können. Der Käufer ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.

 

  1. Abrufaufträge

Bei Abrufaufträgen ohne feste Abruftermine können wir 2 Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung eine Abnahmefrist von 2 Wochen setzen. Danach ist die Zahlung fällig und uns stehen unbeschadet weitergehender Rechte ortsübliche Lagerkosten zu. Nimmt der Käufer die Ware nach Setzung einer Nachfrist nicht ab, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

  1. Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und auf Eignung für die Verwendung zu überprüfen. Rügen wegen Art, Menge und Qualität der Ware sind binnen 10 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen 6 Monaten nach Ablieferung schriftlich zu rügen.

Nach Ablauf der Fristen sind Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Hat der Käufer Ware in Kenntnis eines Mangels in Verwendung genommen, gilt sie als genehmigt. Nicht als Mangel gelten geringe Farbabweichungen, insbesondere bei Nachlieferung. Im übrigen gelten für die Qualitätsbeurteilung unserer Produkte die Vorschriften der GKV Prüf- und Bewertungsklausel 2007, Blatt 1 bis 4 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Prüfungsfrist nach Zi. 3.3 Satz 1 des Blattes 1. Wir haften weder dafür, daß die vorgesehene Verwendung der Ware öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, noch dafür, daß die Ware selbst ausländischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Auch dafür, daß die Warenverwendung keine Schutzrechte verletzt oder daß der Ware selbst ausländische Schutzrechte nicht entgegenstehen, stehen wir nicht ein. Bei Warenmängel haben wir die Wahl zwischen Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

Schlagen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl so kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Auf Warenmängel beruhende oder damit zusammenhängende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge für Verwendbarkeit und Behandlung der Ware haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu bearbeiten oder zu verarbeiten. Eine

Be- oder Verarbeitung der Ware nimmt er für uns vor, ohne uns dadurch zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Rechnungswert der von uns gelieferten Sache im Verhältnis zum Wert der anderen Sache entspricht. Der Käufer verpflichtet sich, diese Sachen für uns mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab; wird eine Sache veräußert, an der uns nach Maßgabe des Absatzes 1 nur das Miteigentum zusteht, gilt diese Abtretung in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt. Auf Verlangen ist er verpflichtet, uns die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen, sowie uns Einzelabtretungserklärungen zu erteilen. Zwangsvollstreckungen Dritter in die Vorbehaltsware, in neue Sachen, die in unserem Miteigentum stehen, oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention

erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

 

  1. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung. Gerichtsstand ist das für München/Obb. zuständige Gericht. Dies gilt nicht, wenn der Käufer kein Vollkaufmann ist, es sei denn, er hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland.

 

  1. Eingeschränkte Geltung

Für Verträge mit Käufern, die keine Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, gelten die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Einschränkungen:

Zu einer Preiserhöhung nach Zi. 3 Satz 2 sind wir nur berechtigt, wenn der vereinbarte Liefertermin mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß liegt. Das Rücktrittsrecht des Käufers nach Zi. 6 Satz 3 gilt für den ganzen Vertrag, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Schadenersatz wegen Warenmängel (Zi. 9 Abs. 4) kann dann verlangt werden, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.

 

  1. Unwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit im übrigen davon nicht berührt. Wir sind berechtigt, den richtigen Teil durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.